Nachrüstsatz
Gesetzliche Grundlagen beim Nachrüsten beachten
Nach dem Produkthaftungsgesetz sind verschiedene Pflichten und haftungsrechtliche Grundsätze zu beachten, wenn ein neues Produkt – und dabei handelt es sich bei einer Nachrüstung eines Fahrrades zu einem e-Bike nach gängiger Meinung – in den Verkehr gebracht wird.
Da eRäder eine CE-Prüfung benötigen, die durch Selbsteinbau z.B. durch diverser Angebote im Internet, ohne eine entsprechende Prüfung und Abnahme nicht erlangt wird, ist das Ganze leider illegal!
Die Anbieter von diesen Bausätzen schweigen zumeist über die möglichen Folgen, da sie ja verkaufen wollen. Derjenige, der mit solchen Umbauten im Straßenverkehr unterwegs ist, und in einen Unfall verwickelt wird, sollte sich darüber im Klaren sein, dass es für ihn sehr teuer werden kann, ein illegales Gefährt im Straßenverkehr bewegt zu haben
Bei einem Unfall drohen ernste Folgen
So kann zum Beispiel ein nachrüstender Händler zum Hersteller des Gesamtproduktes und aller eingesetzten Bauteile werden. Kommt es zu einem Unfall (zum Beispiel durch das Verlieren des Vorderrads durch Gabelbruch), drohen ernste Folgen wie Schadensersatzansprüche.
Experten warnen: Sicherheitsrisiken sind schwer abschätzbar
Auch Komponentenhersteller warnen vor den steigenden Anforderungen an das Material, die mit dem E-Antrieben einhergehen. „Prüfungen der Betriebsfestigkeit von Neurädern und Bauteilen, wie etwa die DIN-Norm, untersuchen die Belastungsgrenzen eines Bauteils im Vorfeld der Serienproduktion. Dabei zeigt es sich immer wieder, dass Bauteile, die für ein normales Fahrrad ohne Motorunterstützung entwickelt wurden, für ein E-Bike oftmals nicht geeignet sind. Bei der Nachrüstung an einem gebrauchten Rad kann niemand abschätzen, wie stark die Ermüdung von Rahmen, Gabel, Lenker oder sonstiger sicherheitsrelevanter Bauteile bereits vorangeschritten ist und ob die dort verbauten Komponenten den erhöhten Anforderungen eines E-Bikes überhaupt standhalten. Auch wenn man nun alle sicherheitsrelevanten Bauteile am Rad durch Neuteile ersetzen würde, könnten keine validen Aussagen über die Gesamtstabilität des Fahrzeugs getroffen werden. Diese Werte könnten nur aufwändige Testverfahren liefern, die ein Händler aufgrund der hohen Kosten kaum leisten kann.
Juristische Bestimmungen beim Nachrüsten beachten
Unter rechtlichen Gesichtspunkten sind Umbaumaßnahmen heikel, denn: Sobald ein Händler den Umbau eines Fahrrads zum E-Bike oder Pedelec vornimmt, wird er zum Hersteller des Gesamtprodukts, mit allen vom Gesetzgeber geforderten Gewährleistungen. Der Händler, der das Fahrrad nachrüstet, ist demnach nicht nur für den einwandfreien Betrieb des Elektroantriebes, sondern auch für das gesamte Fahrzeug verantwortlich. Die Produzentenhaftung gilt dabei zehn Jahre. Der private Hobbybastler löscht im Übrigen mit dem Umbau seines Rades die Garantieleistungen des Radherstellers.
Zulassungspflicht für alles, was kein einfaches Pedelec bzw. Elektrofahrrad nach österreichischer Gesetzgebung ist
An Brisanz gewinnt das Thema, sobald Elektroantriebe über die Pedelec-Definition, also der Trittunterstützung bis 25 km/h, hinausgehen. „Bei sogenannten schnellen Pedelecs (S-Klasse) und andere e-Bikes sind zusätzlich die Versicherungspflicht, eine Überprüfung beim TÜV zum Erhalt einer Betriebserlaubnis und die besondere Ausstattung zu beachten Unter die „besondere Ausstattung“ fallen nicht etwa nur Nummernschild, zusätzliche Reflektoren und ein Rückspiegel, selbst die Reifen unterliegen hier gesetzlichen Bestimmungen. So fordere die StVZO bei Reifen an schnellen e-Bikes eine Mindestprofiltiefe von einem Millimeter.
Mehr dazu finden sie unter dem nachstehenden Link für gesetzliche Rahmenbedingungen
http://www.biketronic.at/index.php?option=com_content&view=article&id=104&Itemid=291